In diesem Zusammenhang sind in erster Linie die Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen von Bedeutung. Dies sind die Zuwendungen, die die Dienstherrn in Bund und Ländern den Bediensteten im öffentlichen Dienst in Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht gem. § 45 in den genannten Bereichen zu leisten haben.