Beamtenstatusgesetz BeamtStG – Kommentar §§ 33-53 (Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis) § 45 Fürsorge Kommentierung B. Erläuterungen II. Die Pflicht zur Fürsorge (S. 1) 5. Pflicht zur Milderung besonderer wirtschaftlicher Belastungen

a) Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

In diesem Zusammenhang sind in erster Linie die Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen von Bedeutung. Dies sind die Zuwendungen, die die Dienstherrn in Bund und Ländern den Bediensteten im öffentlichen Dienst in Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht gem. § 45 in den genannten Bereichen zu leisten haben.