Grundsteuerkommentar (Rechtslage bis 31.12.2024) 10 Grundsteuergesetz (GrStG) Abschnitt I (§§ 1–12) § 2 Steuergegenstand Erläuterungen

3.Die wirtschaftliche Einheit als Steuergegenstand

Zur Beurteilung, was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, muss auch für Zwecke der GrSt wieder auf das Bewertungsrecht zurückgegriffen werden. Zur wirtschaftlichen Einheit ist in § 2 BewG ausgeführt: