Grundsteuerkommentar (Rechtslage bis 31.12.2024) 10 Grundsteuergesetz (GrStG) Abschnitt I (§§ 1–12) § 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger Erläuterungen

20.Grundsteuerbefreiung des Bundeseisenbahnvermögens

Der beim „Bundeseisenbahnvermögen“ verbleibende Grundbesitz ist ab 1.1.1995 in vollem Umfang von der Grundsteuer befreit. Er dient nur Verwaltungszwecken.