Erster Teil Das schriftliche und elektronische Verwaltungshandeln im Allgemeinen § 1 Die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften II. Verwaltungsvorschriften zum schriftlichen oder elektronischen Verwaltungshandeln

2.Geschäftsanweisungen für die Landratsämter

Nach § 3 Abs. 1 AGO enthält die AGO Rahmenvorschriften, die die Behörden für ihren Bereich ergänzen können (zur Zulässigkeit von Abweichungen vgl. § 3 Abs. 3 AGO). Der Bayerische Landkreistag hat in Zusammenarbeit mit dem (damaligen) Bayerischen Staatsministerium des Innern eine Muster-Geschäftsanweisung für die Landratsämter (Muster-GA) erstellt und mit Rundschreiben vom 25.3.2002 (Nr. I-040-2/ho) bekannt gegeben.1

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Abgedruckt bei Wiedemann/Fritsch, Organisationshandbuch für bayerische Behörden, unter Kennzahl 20.70.