Bereits mit der Einführung von Art. 3a BayVwVfG war die Übermittlung elektronischer Dokumente grundsätzlich zulässig, soweit Behörden hierfür einen Zugang eröffnet hatten, was mit der Angabe einer Email-Adresse faktisch seit langer Zeit in allen Behörden der Fall war.1 Eine etwaige Schriftform konnte durch eine für natürliche Personen verfügbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden (Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG a. F.). Solange kein persönliches Erscheinen angeordnet oder die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen war, stand einer digitalen Abwicklung von Bürger- und Unternehmensseite also schon vor mehr als zwanzig Jahren grundsätzlich nichts entgegen; sie blieb allerdings die große Ausnahme.
1 So auch Siegel, Digitalisierung des Verwaltungsrechts, NVwZ 2023, 193 (194).