Erster Teil Das schriftliche und elektronische Verwaltungshandeln im Allgemeinen § 2 Verwaltungshandeln im Wandel der Digitalisierung IV. Meilensteine der Digitalisierung von Verwaltungsverfahren

1.Einführung der elektronischen Form in die Verwaltungsverfahrensgesetze

Bereits mit der Einführung von Art. 3a BayVwVfG war die Übermittlung elektronischer Dokumente grundsätzlich zulässig, soweit Behörden hierfür einen Zugang eröffnet hatten, was mit der Angabe einer Email-Adresse faktisch seit langer Zeit in allen Behörden der Fall war.1 Eine etwaige Schriftform konnte durch eine für natürliche Personen verfügbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden (Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG a. F.). Solange kein persönliches Erscheinen angeordnet oder die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen war, stand einer digitalen Abwicklung von Bürger- und Unternehmensseite also schon vor mehr als zwanzig Jahren grundsätzlich nichts entgegen; sie blieb allerdings die große Ausnahme.

1

So auch Siegel, Digitalisierung des Verwaltungsrechts, NVwZ 2023, 193 (194).