Erster Teil Das schriftliche und elektronische Verwaltungshandeln im Allgemeinen § 4 Formen dienstlicher Schreiben II. In der ADO und der AGO nicht vorgesehene Formen 1. Urschrift und Ausfertigung 1.3 Begriffliche Abgrenzung

1.3.3Bedeutung der Begriffe in der heutigen bayerischen Verwaltungspraxis

In Nr. 2.1 der IMBek betr. Vollzug des VwZVG6 wird der Versuch unternommen, die in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 VwZVG (a.F.) und § 2 Abs. 1 Satz 1 VwZG (a.F.) gebrauchten Begriffe „Urschrift“ und „Ausfertigung“ in die Sprache der AGO (damals ADO) zu übersetzen. Danach ist

6

Vom 25.04.1983 (MABl. S. 374), außer Kraft getreten mit Ablauf des Jahres 2006 (vgl. unten § 28 RdNr. 8).

7

Zustimmend Wiedemann/Fritsch, § 18 AGO Erl. 25. Vgl. auch Birkner/Rödl, ADO, § 20 Anm. 1. Zur Gestaltung einer Ausfertigung s. unten § 5 RdNr. 33.