Wenn auch die Terminologie uneinheitlich ist, so ist doch die Ausfertigung, vom Ergebnis her gesehen, immer ein Schriftstück, das die Urschrift (das Original) im Rechtsverkehr vertritt (vgl. § 47 BeurkG), also die Geltungskraft des Originals hat (sie ist sozusagen eine „Zwillingsschwester“ des Originals). Eine nicht beglaubigte Kopie hat diese Geltungskraft nicht; sie dient lediglich der Information des Empfängers und ist nicht geeignet, das Original im Rechtsverkehr zu vertreten.
7a LT-Drs. 15/5474, Einzelbegründung zu Art. 2 Abs. 1. GVBl S. 62. Siehe unten § 18 RdNr. 130 und Büchner, Testfragen zum Verwaltungszustellungsrecht, apf 2006, B 65, Fußnote 3.