Erster Teil Das schriftliche und elektronische Verwaltungshandeln im Allgemeinen § 4 Formen dienstlicher Schreiben II. In der ADO und der AGO nicht vorgesehene Formen 1. Urschrift und Ausfertigung 1.3 Begriffliche Abgrenzung

1.3.4Praktische Bedeutung des Begriffs der „Ausfertigung“

Wenn auch die Terminologie uneinheitlich ist, so ist doch die Ausfertigung, vom Ergebnis her gesehen, immer ein Schriftstück, das die Urschrift (das Original) im Rechtsverkehr vertritt (vgl. § 47 BeurkG), also die Geltungskraft des Originals hat (sie ist sozusagen eine „Zwillingsschwester“ des Originals). Eine nicht beglaubigte Kopie hat diese Geltungskraft nicht; sie dient lediglich der Information des Empfängers und ist nicht geeignet, das Original im Rechtsverkehr zu vertreten.

7a

LT-Drs. 15/5474, Einzelbegründung zu Art. 2 Abs. 1.

7b

GVBl S. 62.

8

Siehe unten § 18 RdNr. 130 und Büchner, Testfragen zum Verwaltungszustellungsrecht, apf 2006, B 65, Fußnote 3.