Erster Teil Das schriftliche und elektronische Verwaltungshandeln im Allgemeinen § 7 Gutachtenstil – Urteilsstil (Bescheidsstil)

IV.Das sog. „Hilfsgutachten“

Bei einem Urteil oder einer urteilsähnlichen Entscheidung einer Behörde (insbesondere einem Bescheid) genügt es, wenn die Entscheidungsgründe nur eine einzige Überlegung enthalten, die zu der Aussage des Urteilstenors (Entscheidungssatz) geführt hat. Weitere Überlegungen widersprechen dem Wesen eines Urteils und nehmen ihm die Eleganz. Demgemäß findet sich in guten Urteilen häufig die Wendung: „Es kann dahingestellt bleiben . . .“.

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So jedenfalls der Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts und einer Mindermeinung im Schrifttum. Zur Problematik vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 70 RdNr. 9, und Linhart, Der verspätete Widerspruch, APF 1984, 90.