Zweiter Teil Einzelne Schreiben § 13 Schreiben im Vorverfahren II. Schreiben der Ausgangsbehörde bei Nichtabhilfe

2.Stellungnahme gegenüber der Widerspruchsbehörde

Bei der Vorlage des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde hat die Ausgangsbehörde den Sachverhalt darzulegen und zur Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs Stellung zu nehmen. Hierbei kann sie auf den Ausgangsbescheid Bezug nehmen, um Wiederholungen zu vermeiden. In der Praxis werden Vorlageschreiben häufig mit der Bitte abgeschlossen, den Widerspruch zurückzuweisen. Erforderlich ist das nicht, weil die Abhilfebehörde weder Bitt- noch Antragsteller im Widerspruchsverfahren ist. Verfehlt wäre es deshalb auf jeden Fall, das Vorlageschreiben mit der Stellung eines Antrags abzuschließen6a. Es genügt, wenn sich die Ausgangsbehörde zur Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs expressis verbis äußert, wie das im folgenden Beispiel geschieht.

6a

So auch in Pietzner/Ronellenfitsch, RdNr. 1246.

7

Hier und im Folgenden ist – wie in Bayern üblich (vgl. § 18 Abs. 3 AGO) und nach dem Duden zulässig – von „Akt“ die Rede. Stattdessen könnte man auch „Akte“ sagen.