In Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist zu beantragen, den Ausgangsbescheid und den etwa ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben7a. Häufig wird bei Anfechtungsklagen beantragt, den Ausgangsbescheid „in der Gestalt des Widerspruchsbescheides“ aufzuheben8. Diese Formulierung ist verfehlt; sie lässt sich nicht mit einem Hinweis auf § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO rechtfertigen. Es ist zwar richtig, dass nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Aber gerade deshalb will der Betroffene nicht nur die Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes, sondern auch die des Widerspruchsbescheides erreichen.
7a So auch Happ in Eyermann, VwGO, § 42 RdNr. 23 und § 79 RdNr. 7; von Albedyll in Bader u.a., VwGO, § 42 RdNr. 21. Eine solche Antragstellung empfehlen z.B. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 14. Aufl. 2019 RdNr. 380. Ebenso Sennekamp in Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 42 VwGO RdNr. 20 Fußnote 45 bei Änderung des Ausgangsbescheides durch Widerspruchsbescheid. Eine Kopie ist für die beklagte Gemeinde bestimmt (vgl. § 85 Satz 1 VwGO), die zweite für die Regierung, welche nach § 36 Abs. 1 VwGO, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LABV die Vertretung des öffentlichen Interesses wahrnimmt (vgl. § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2 VwGO).