Wegen der weitgehenden Abschaffung des Widerspruchsverfahrens (Art. 12 Abs. 2 AGVwGO) müssen sich die bayerischen Behörden verstärkt mit den Kosten von Streitigkeiten vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertraut machen. Wie in jedem gerichtlichen Verfahren ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren streng zu unterscheiden zwischen
37 Vom 13.07.2004 (AllMBl. S. 283), zuletzt geändert durch IMBek vom 27.04.2009 (AllMBl. S. 166).