Zweiter Teil Einzelne Schreiben § 14 Schreiben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren IX. Exkurs zu den Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 2. Die Erhebung von Gerichtskosten im Einzelnen

2.3Gerichtsgebühren

Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Höhe des Streitwerts ist in den Allgemeinen Wertvorschriften der §§ 39 ff. GKG und in den besonderen Wertvorschriften der §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG geregelt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Klageverfahren dem Grundsatz nach die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache maßgebend. Wenn der Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach Absatz 2 der Vorschrift ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (sog. Auffangwert). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist nach Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift auf deren Höhe abzustellen. In Satz 2 der Vorschrift ist geregelt, in welchen Fällen und in welchem Umfang diese Höhe anzuheben ist. Falls es in dem Verfahren um die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses geht, ist für die Streitwertberechnung Absatz 6 der Vorschrift einschlägig. Nach Absatz 8 der Vorschrift steht dem Kläger gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszuges beantragt hat. In den in § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG genannten Verfahren (insbesondere Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) bestimmt sich der Wert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Eine wertvolle Hilfe für die Streitwertbestimmung stellt der sog. „Streitwertkatalog“ dar38.

38

Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 von der Streitwertkommission beschlossenen Änderungen, abgedruckt u.a. bei Kopp/Schenke, VwGO, Anhang zu § 164 RdNr. 14, Eyermann, VwGO, Anhang, und Bader, VwGO, Anhang.

38a

Das gilt nicht bei sachlicher Gerichtskostenfreiheit (dazu unten § 14 RdNr. 38). Vgl. auch Nr. 1.1.3 der VGKostenBek (dazu oben § 14 RdNr. 28a), wonach staatliche Dienststellen und staatliche Hochschulen, soweit sie zahlungspflichtig sind, die geschuldeten Beträge nicht abführen müssen und ein Ansatz der Gerichtskosten daher unterbleibt.

39

Siehe dazu unten § 19 RdNr. 252k und § 20 RdNr. 402. Die Überschrift vor § 10 GKG unterscheidet zwischen „Vorschuss“ und „Vorauszahlung“. § 6 GKG behandelt keinen Vorschuss, sondern eine Vorauszahlung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 10 GKG RdNr. 12).

39a

Wird nach § 12 GKG in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit eine Vorauszahlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG) angeordnet, so ist dagegen die Beschwerde nach § 67 GKG statthaft.

40

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 67 RdNr. 29; Hartung in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 67 RdNrn. 45, 48.