Zweiter Teil Einzelne Schreiben § 14 Schreiben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren IX. Exkurs zu den Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 2. Die Erhebung von Gerichtskosten im Einzelnen

2.6Gerichtskostenfreiheit

Zu unterscheiden ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zwischen der sachlichen und der persönlichen Kostenfreiheit (vgl. § 2 Abs. 4 GKG). Die sachliche Kostenfreiheit ist, wenn man § 83b AsylG außer Betracht lässt, in § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO geregelt, wonach in sozialrechtlichen Verfahren der in Satz 1 der Vorschrift aufgezählten Art Gerichtskosten nicht erhoben werden. Für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt das nicht (§ 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO); nach richtiger Auffassung43 erstreckt sich die sachliche Kostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO auch nicht auf die Kosten i.S. des § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V. mit Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses. Eine persönliche Kostenfreiheit gibt es in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 GKG). Insbesondere sind auch der Freistaat Bayern und die kommunalen Gebietskörperschaften nicht von den Gerichtskosten befreit. Soweit jedoch staatliche Dienststellen oder staatliche Hochschulen zahlungspflichtig sind, haben sie nach Nr. 1.1.3 der VGKostenBek44 die geschuldeten Beträge nicht abzuführen; die Gerichtskosten sind in diesen Fällen nicht anzusetzen.

43

So z.B. Bader in Bader u.a., VwGO, § 188 RdNr. 6; a.A. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 100 RdNr. 15, und Hoppe in Eyermann, VwGO, § 188 RdNr. 11.

44

Siehe dazu oben § 14 RdNr. 28a.