Zu erwähnen ist hier vor allem Art. 74 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG, wonach der Planfeststellungsbeschluss u.a. denjenigen zuzustellen ist, über deren Einwendungen entschieden worden ist. Die Vorschrift setzt die Beteiligteneigenschaft der Einwender im Sinne von Art. 13 BayVwVfG nicht voraus.
135 So auch Kopp/Schenke, VwGO, § 73 RdNr. 22; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, § 73 RdNr. 30; a.A. BayVGH vom 17.05.1982 BayVBl 1982, 754 = NVwZ 1983, 161, wonach der Widerspruchsbescheid nur denjenigen zuzustellen ist, die durch die darin getroffene Entscheidung beschwert und deshalb befugt sind, Klage zu erheben. Vgl. zu dem Problemkreis auch Jäde, Die Beteiligung des Bauherrn im nachbarrechtlichen Widerspruchsverfahren, APF 1980, 309.