Nach h.M.150 sind „äußere Wirksamkeit“ und „Existenz“ eines Verwaltungsaktes ein und dasselbe. Äußere Wirksamkeit bedeutet hiernach, dass der Verwaltungsakt nicht mehr reines Behördeninternum ist, sondern durch ordnungsgemäße Bekanntgabe gemäß Art. 41 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG an zumindest einen Betroffenen (an „irgendeinen Betroffenen“) formale Existenz erlangt hat. Damit kann der Verwaltungsakt
150 Siehe dazu die Nachweise in Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 43 RdNr. 5 Fußnote 13. Vgl. auch BVerwG vom 21.11.1986 BayVBl 1987, 217/218 und die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 18.07.1973 (BT-Drucks. 7/910) Seite 63: „Die Bestimmung regelt in Absatz 1 das rechtliche Existentwerden und in Absatz 2 das rechtliche Existentbleiben des Verwaltungsaktes.“ Vgl. BVerwG vom 21.11.1986 BayVBl 1987, 217/218; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 43 RdNrn. 4 und 49. So Obermayer, 3. Aufl. 1999, VwVfG, § 41 RdNr. 12. So z.B. BFH vom 08.04.1983 BStBl 1983 II S. 551; Schmidt, Vorfristiger Widerspruch und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, DÖV 2001, 857.