Von der äußeren Wirksamkeit als Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt (oben RdNr. 84), unterscheidet die h.M.153 die äußere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes gegenüber den einzelnen Personen, die durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten oder rechtlichen Interessen betroffen werden. Diese Art von äußerer Wirksamkeit tritt mit der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Verwaltungsaktes individuell an jeden einzelnen Betroffenen gemäß Art. 41 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ein, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Verwaltungsakt an andere Betroffene bereits vorher bekannt gegeben wurde oder erst später bekannt gegeben wird und daher für diese zu einem anderen Zeitpunkt (äußere) Wirksamkeit erlangt154.
153 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 43 RdNr. 5. Vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes (BT-Drucks. 7/910) Seite 63: „Die Wirksamkeit tritt mit der Bekanntgabe ein. Sie muss jedoch nicht notwendigerweise den Beteiligten gegenüber einheitlich eintreten; aus rechtsstaatlichen Gründen kann der Verwaltungsakt nur dem gegenüber wirksam werden, dem er auch bekannt gegeben worden ist.“