Die innere Wirksamkeit bedeutet nach h.M.155, dass der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten oder kraft Gesetzes damit verbundenen Rechtswirkungen gegenüber der Behörde, den einzelnen Betroffenen und gegebenenfalls Dritten auslöst. Sie wird angeblich in Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG angesprochen, setzt immer die äußere Wirksamkeit gegenüber dem einzelnen Betroffenen (oben RdNr. 85) voraus und tritt in der Regel mit dieser, also mit der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an den einzelnen Betroffenen ein. Sie kann aber auch von weiteren Voraussetzungen als der ordnungsgemäßen Bekanntgabe an den einzelnen Betroffenen abhängen; insbesondere kann sie
155 Vgl. BVerwG vom 21.06.1961 BVerwGE 13, 1/7; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 43 RdNr. 6. Vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes (BT-Drucks. 7/910) Seite 63: „Das ,Wirksamwerden‘ des Verwaltungsaktes bedeutet nicht, dass auch alle mit dem Verwaltungsakt beabsichtigten Rechtswirkungen sofort eintreten müssen. Deshalb kann z.B. der Beginn einer Leistung auf einen späteren Tag als den der Bekanntgabe im Verwaltungsakt selbst festgelegt werden.“