Die h.M. unterscheidet nicht sauber zwischen „Existenz“ und „Wirksamkeit“ eines Verwaltungsaktes. Existent wird ein Verwaltungsakt mit der Hinausgabe aus dem inneren Behördenbetrieb157. Die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an zumindest einen Betroffenen gemäß Art. 41 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ist entgegen der h.M. nicht zu fordern. Die h.M. wonach
157 Vgl. BayVGH vom 13.06.1978 BayVBl 1978, 671; vom 19.08.1982 BayVBl 1983, 342. Was dort für gerichtliche Beschlüsse ausgeführt ist, gilt sinngemäß auch für Verwaltungsakte. So z.B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 43 RdNr. 4. Vgl. oben Fußnote 152a. Klein/Brockmeyer (AO, 9. Aufl. 2006, § 355 RdNr. 5) meinen, ein vor dem 3. Tag nach der Aufgabe zur Post eingelegter Rechtsbehelf sei zwar zunächst unzulässig, wandele sich aber am 3. Tag in einen zulässigen Rechtsbehelf um. A.A. Schmidt, Vorfristiger Widerspruch und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, DÖV 2001, 857.