Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 18 Allgemeines VIII. Die Bekanntgabe von Bescheiden 5. Die Bekanntgabe als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
5.5Heilung von Bekanntgabemängeln
Ob und unter welchen Voraussetzungen der Mangel der nicht ordnungsgemäßen (fehlerhaften) Bekanntgabe und damit auch der Mangel der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes geheilt werden kann, ist umstritten.