Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 18 Allgemeines IX. Die Zustellung von Bescheiden 7. Arten und Zeitpunkt der Zustellung 7.3 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung

7.3.1Zustellung nach Art. 5 Abs. 1 VwZVG, § 5 Abs. 1 VwZG

Lässt man Art. 5 Abs. 5 VwZVG, § 5 Abs. 5 VwZG außer Betracht, so kann gegen Empfangsbekenntnis an Privatpersonen nur nach dem jeweiligen Absatz 1 der genannten Vorschriften zugestellt werden. Wenn in diesem Absatz vom „zustellenden Bediensteten“ die Rede ist, kann damit nur ein Bediensteter der Behörde gemeint sein, welche die Zustellung bewirken will. Die Praxis vieler bayerischer Landratsämter, Baugenehmigungsbescheide gegen Empfangsbekenntnis über die Gemeinden zuzustellen, ist daher rechtlich bedenklich. Sie kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Amtshilfe (Art. 5 Abs. 1 BayVwVfG) toleriert werden215k. Aus Gründen des Datenschutzes unterscheiden Art. 5 Abs. 1 VwZVG und § 5 Abs. 1 VwZG zwischen dem Dokument und seinem Umschlag. Grundsätzlich ist das Dokument in einem verschlossenen Umschlag auszuhändigen; der Bedienstete hat das Datum der Zustellung grundsätzlich auf dem Umschlag zu vermerken. Offene Aushändigung und Vermerk des Datums auf dem Dokument selbst sind die Ausnahme. Der Zustellungszeitpunkt ergibt sich aus dem Datum der Aushändigung auf dem Empfangsbekenntnis. Der Ort der Zustellung, die Ersatzzustellung und die Zustellung bei Verweigerung der Annahme sind in Art. 5 Abs. 2 VwZVG, § 5 Abs. 2 VwZG geregelt, die im Wesentlichen auf die §§ 177 bis 181 ZPO verweisen216. Art. 5 Abs. 2 Satz 3 VwZVG und § 5 Abs. 2 Satz 3 VwZG modifizieren den die Ersatzzustellung durch Niederlegung regelnden § 181 Abs. 1 ZPO: Das zuzustellende Dokument kann bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt. Art. 5 Abs. 3 VwZVG und § 5 Abs. 3 VwZG legen fest, unter welchen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 der Vorschriften zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen zugestellt werden darf.

215k

Vgl. BVerwG vom 13.06.2001 NVwZ 2002, 80 und Nr. 2.2.3 der IMBek betr. Vollzug des VwZVG, wo die Zulässigkeit einer Zustellung im Wege der Amtshilfe vorausgesetzt wird. In Art. 5 Abs. 1 BayVwVfG ist zwar der vorliegende Fall nicht angesprochen; die Aufzählung in dieser Vorschrift ist aber nur beispielhaft.

216

Bei der Ersatzzustellung nach § 178 ZPO wird an Ersatzempfänger zugestellt.