Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 18 Allgemeines IX. Die Zustellung von Bescheiden 10. Fehlende und fehlerhafte Zustellung

10.1Die fehlende Zustellung

Ist ein Verwaltungsakt kraft Rechtsvorschrift oder behördlicher Anordnung durch Zustellung bekannt zu geben und unterbleibt die Zustellung oder ist sie dem Empfangsberechtigten gegenüber nicht wirksam237b, so fehlt es an einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Verwaltungsaktes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG, § 58 Abs. 2, §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO mit der Folge, dass der Verwaltungsakt nicht wirksam wird237c und die in den genannten Vorschriften der VwGO bestimmten Fristen nicht zu laufen beginnen. Art. 9 VwZVG, § 8 VwZG lassen sich hier nicht unmittelbar anwenden, weil sie, wie noch zu erörtern sein wird, nicht für die fehlende, sondern nur für die fehlerhafte Zustellung gelten238.

237b

Siehe dazu oben § 18 RdNrn. 121 ff.

237c

Vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, § 49 RdNr. 6; Sadler, VwVG/VwZG, 8. Aufl. 2011, § 8 VwZG RdNrn. 28 ff.; Spranger, Die Auswirkung von Zustellungsmängeln auf die Wirksamkeit von Verwaltungsakten, BayVBl 2000, 359, wonach eine ordnungsgemäße Bekanntgabe i.S. des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG nicht schon immer dann vorliegt, wenn die Behörde dem Adressaten vom Inhalt des Verwaltungsaktes Kenntnis verschafft; a.A. jedoch Allesch, BayVBl 2000, 361.

238

Das übersieht die Lösungsskizze zur Aufgabe 9 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2007/1 (BayVBl 2011, 613/647 linke Spalte). Sie kann sich aber möglicherweise auf BFH vom 24.10.1986 NVwZ 1988, 768 und wohl auch auf VGH BW vom 08.06.1988 NJW 1989, 1180 und vom 28.04.1989 NVwZ-RR 1989, 593 berufen. Wie hier BVerwG vom 31.05.2006 NVwZ 2006, 943, OVG NRW vom 24.07.2007 NVwZ-RR 2008, 294 und Pietzner/Ronellenfitsch, § 33 RdNr. 16, wonach § 8 VwZG unanwendbar ist, wenn die Behörde eine Zustellung nicht vornehmen wollte.

238a

So auch Winkler, Der Beginn der Klagefrist für den durch einen Widerspruchsbescheid erstmalig beschwerten Dritten, BayVBl 2000, 235.

239

A.A. Nr. 7.2 der mit Ablauf des Jahres 2006 außer Kraft getretenen IMBek betr. Vollzug des VwZVG und OVG Hamburg vom 17.12.1991 NVwZ-RR 1993, 110.

240

Siehe oben § 18 RdNrn. 93 ff.

240a

Vgl. BayVGH vom 06.12.1990 BayVBl 1991, 338; vom 12.05.1997 BayVBl 1997, 570. Siehe aber auch Sadler, VwVG/VwZG, § 6 VwZG RdNr. 1.

240b

Das OVG NRW (vom 14.07.2007 NVwZ-RR 2008, 294) meint, dass das Fehlen der Zustellung einer Zwangsgeldandrohung durch die Einlegung eines Widerspruchs nicht geheilt werden könne; die Zustellung sei wegen der Warn- und Erzwingungsfunktion der Zwangsmittelandrohung vorgeschrieben.