Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 18 Allgemeines X. Die Vollstreckung von Bescheiden 2. Rechtsgrundlagen

2.3Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (des Bundes) (VwVG)

Die Bundesbehörden und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts vollstrecken ihre Geldforderungen nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (des Bundes) (VwVG), es sei denn, dass für die Vollstreckung die Vorschriften der Abgabenordnung, des Sozialversicherungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung oder der Justizbeitreibungsordnung gelten (§ 1 Abs. 1 und 3 VwVG). Die Vorschriften des VwVG über den Verwaltungszwang (§§ 6 ff.) enthalten keine dem § 1 Abs. 1 VwVG entsprechende Aussage, aber es liegt auf der Hand, dass sie von den Bundesbehörden und bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden sind. Speziell für den Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches trifft § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine eindeutige Regelung. Danach gilt für die Vollstreckung zu Gunsten der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts das VwVG des Bundes. Die gemeinsamen Einrichtungen nach Art. 91e GG, § 44b SGB II sind zwar weder Behörden des Bundes noch bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts i.S. des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, aber § 40 Abs. 8 SGB II bestimmt, dass für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger das VwVG des Bundes und ergänzend § 66 SGB X gelten. Die zugelassenen kommunalen Träger (§§ 6a und 6b SGB II) vollstrecken nach wie vor nach den Vollstreckungsgesetzen der Länder (in Bayern VwZVG). Ebenso wie die Landesbehörden können auch die Bundesbehörden, die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die gemeinsamen Einrichtungen nach § 66 Abs. 4 SGB X aus einem Verwaltungsakt auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung betreiben. Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem VwVG vollstreckt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat (§ 90 Abs. 1 OWiG). Ist eine gemeinsame Einrichtung i.S. von Art. 91e GG, § 44b SGB II aufgrund § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, § 64 Abs. 2 SGB II Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Abs. 1 SGB II, gilt für die Vollstreckung von Geldbußen, Gebühren und Auslagen das VwVG entsprechend; das ergibt sich aus der Verweisung in § 64 Abs. 4 Satz 2 SGB II auf § 66 SGB X249m.

249m

Vgl. Wieser in Adolph, SGB II, SGB XII und AsylbLG, § 64 SGB II RdNr. 23.

250

Dazu Näheres unten § 18 RdNr. 213.

250a

Siehe dazu Adolph in Adolph, SGB II, SGB XII und AsylbLG, Stand August 2019, § 7a AsylbLG RdNrn. 13 ff.

250b

Vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 12 VwVG RdNr. 40.

250c

Vgl. BVerwG vom 30.04.1985 BVerwGE 71, 234 = NVwZ 1986, 558 = BayVBl 1986, 568 (nur Leitsatz).