Welche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen gegeben sind, die bei der Vollstreckung von Leistungsbescheiden getroffen werden, hängt davon ab, welches Organ im Einzelfall zur Vollstreckung berufen ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 Satz 2, Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 Satz 2 und 3 VwZVG). Soweit nach Art. 26 Abs. 7 Satz 3 VwZVG der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, stellt sich in Anbetracht von Art. 15 AGVwGO die Frage der Statthaftigkeit von Widerspruch und/oder Anfechtungsklage. Ebenso wie bei Art. 38 VwZVG257f kommt es darauf an, ob der zu vollstreckende Leistungsbescheid in einem der in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AGVwGO genannten Bereiche erlassen wurde oder nicht257g. Die Rechtsbehelfe haben im Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21a VwZVG). Im Anwendungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes kommt Art. 21a VwZVG nicht zum Zuge, weil gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG die aufschiebende Wirkung nur durch Bundesgesetz ausgeschlossen werden darf257h.
257f Siehe dazu unten § 18 RdNr. 201a. Vgl. Nr. 2.5.2 der IMBek über den Vollzug des Art. 15 (jetzt 12) AGVwGO vom 19.08.2021 (BayMBl 627). Vgl. Linhart/Adolph, „Hartz IV“ und andere Reformgesetze, apf 2005, 101/109. Auf ein „Bundesgesetz“ i.S. des § 86 Abs. 2 Nr. 4 SGG lässt sich Art. 21a VwZVG auch nicht dadurch zurückführen, dass die bundesrechtliche Regelung des § 66 Abs. 3 SGB X für die Vollstreckung zugunsten der Landesbehörden das Landesvollstreckungsrecht für anwendbar erklärt.