Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 18 Allgemeines X. Die Vollstreckung von Bescheiden 4. Die Vollstreckung nach dem Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) 4.2 Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird

4.2.3Rechtsbehelfe

Welche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen gegeben sind, die bei der Vollstreckung von Leistungsbescheiden getroffen werden, hängt davon ab, welches Organ im Einzelfall zur Vollstreckung berufen ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 Satz 2, Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 Satz 2 und 3 VwZVG). Soweit nach Art. 26 Abs. 7 Satz 3 VwZVG der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, stellt sich in Anbetracht von Art. 15 AGVwGO die Frage der Statthaftigkeit von Widerspruch und/oder Anfechtungsklage. Ebenso wie bei Art. 38 VwZVG257f kommt es darauf an, ob der zu vollstreckende Leistungsbescheid in einem der in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AGVwGO genannten Bereiche erlassen wurde oder nicht257g. Die Rechtsbehelfe haben im Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21a VwZVG). Im Anwendungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes kommt Art. 21a VwZVG nicht zum Zuge, weil gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG die aufschiebende Wirkung nur durch Bundesgesetz ausgeschlossen werden darf257h.

257f

Siehe dazu unten § 18 RdNr. 201a.

257g

Vgl. Nr. 2.5.2 der IMBek über den Vollzug des Art. 15 (jetzt 12) AGVwGO vom 19.08.2021 (BayMBl 627).

257h

Vgl. Linhart/Adolph, „Hartz IV“ und andere Reformgesetze, apf 2005, 101/109. Auf ein „Bundesgesetz“ i.S. des § 86 Abs. 2 Nr. 4 SGG lässt sich Art. 21a VwZVG auch nicht dadurch zurückführen, dass die bundesrechtliche Regelung des § 66 Abs. 3 SGB X für die Vollstreckung zugunsten der Landesbehörden das Landesvollstreckungsrecht für anwendbar erklärt.