Während es sich bei der Vollstreckungsfrist i.S. des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG um eine vollstreckungsverfahrensrechtliche Frist handelt, hat die Bescheidsfrist materiellrechtlichen Charakter: Ihre Bestimmung ergänzt nicht, wie die der Vollstreckungsfrist, die Zwangsmittelandrohung, sondern die Sachentscheidung (den Grundverwaltungsakt), und gehört somit zu dieser (diesem). Manchmal wird sie als Nebenbestimmung zum Grundverwaltungsakt nach Art. 36 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BayVwVfG (Befristung) festgesetzt, ist aber nicht immer als eine solche zu qualifizieren. Man kann sie bei Sachentscheidungen jedweder Art antreffen.
266i Die Angabe eines bestimmten Kalendertages ist wegen § 80 Abs. 1 VwGO, § 86a Abs. 1 SGG nur bei gleichzeitiger Vollziehbarkeitsanordnung sinnvoll. Ansonsten sollte das Fristende vom Eintritt der Bestandskraft des Bescheides abhängig gemacht werden. Siehe dazu unten § 19 RdNr. 80h. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG § 36 RdNr. 16, wonach es sich bei der Aufforderung in einem Verwaltungsakt, einer bestimmten Verpflichtung, die kraft Gesetzes besteht oder sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, innerhalb einer bestimmten Frist nachzukommen, nicht um eine Befristung i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG (= Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG) handelt. Eine drohende Gefahr ist eine unmittelbar bevorstehende oder bereits eingetretene sehr große Gefahr für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Je größer der mögliche Schaden ist, umso geringere Anforderungen sind an seine Wahrscheinlichkeit zu stellen (so Sadler, VwVG/VwZG, § 6 VwVG RdNr. 307). Ob die Zuwiderhandlung gegen eine Baueinstellungsverfügung die Annahme einer drohenden Gefahr rechtfertigt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Vgl. oben § 18 RdNrn. 186 und 187a. Vgl. unten § 19 RdNrn. 111a und 230; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, § 80 RdNr. 83. Fehlt eine erforderliche schriftliche Begründung, ist die Vollziehbarkeitsanordnung formell rechtswidrig (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, § 80 RdNr. 45). In der Vorschrift angesprochen sind etwa Naturkatastrophen oder Seuchengefahren, vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, § 55 RdNr. 37. Vgl. unten § 19 RdNr. 230 und BayVGH vom 24.02.1988 BayVBl 1989, 117/118; vom 24.03.1999 BayVBl 1999, 465/466. Vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, § 80 RdNr. 87 mit Darstellung der Gegenmeinung. Siehe dazu das Bescheidmuster unten § 22 RdNr. 19. Siehe dazu unten § 19 RdNr. 126. Siehe dazu unten § 19 RdNrn. 125a und 126. Vgl. unten § 22 RdNr. 19 Fußnote 46a und § 24 RdNr. 2 Fußnote 6. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 RdNr. 16. Wenn jemand eine Baubeseitigungsanordnung innerhalb der ihm gesetzten Bescheidsfrist nicht befolgt, wird man in der Regel nicht sagen können, dass Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist. Vgl. oben § 18 RdNr. 187g. Vgl. oben § 18 RdNr. 187g. Vgl. oben § 18 RdNr. 187a. Verneinend BayVGH vom 28.10.1975 BayVBl 1976, 86, aber man muss dazu auch die zutreffende Anmerkung von Kalkbrenner (a.a.O.) lesen. Wenn jemand einer Nutzungsuntersagung zuwiderhandelt, wird man in der Regel nicht sagen können, dass unmittelbarer Zwang zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. Siehe oben § 18 RdNr. 188a. Siehe oben § 18 RdNr. 187g. Nach der Fallgestaltung im Beispiel Nr. 4 hat die Behörde in Bescheidsform (mit Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung) eine verbindliche Beseitigungsanordnung mit Bestimmung einer „echten“ Bescheidsfrist (Befolgungsfrist) erlassen, die aber mangels Vollziehbarkeitserklärung und Zwangsmittelandrohung zunächst nichts bringt (sie hat nach Eintritt ihrer Bestandskraft den Charakter eines Vollstreckungstitels). Sachgerechter und bürgerfreundlicher wäre es gewesen, den für den baurechtswidrigen Zustand Verantwortlichen zunächst schriftlich, aber nicht in Bescheidsform aufzufordern, das Bauwerk bis Ende August 2018 freiwillig zu beseitigen, um den Erlass eines kostenpflichtigen Bescheides und Verwaltungszwang zu vermeiden. Siehe dazu oben § 18 RdNrn. 185a und 188 sowie unten § 19 RdNrn. 129 und 130a.