Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 18 Allgemeines X. Die Vollstreckung von Bescheiden 4. Die Vollstreckung nach dem Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) 4.3 Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine sonstige Handlung, eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird 4.3.2 Die Androhung der Zwangsmittel

4.3.2.5Erneute Androhung, Steigerung und Wechsel

Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Die erneute Androhung von Zwangsmitteln ist in Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG geregelt. Danach ist eine neue Androhung erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist268c. Das Gesetz lässt eine vorausgegangene Androhung genügen; es verlangt nicht die erfolglose Anwendung des Zwangsmittels268d.

268c

BayVGH vom 13.10.1986 BayVBl 1987, 763 und die Lösungsskizze zu einer Prüfungsaufgabe in BayVBl 2015, 725/728 leiten daraus das Verbot her, ein Zwangsmittel „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ anzudrohen. Siehe unten § 18 RdNr. 192d.

268d

Vgl. Nr. 24.6 der – mit Ablauf des Jahres 2006 außer Kraft getretenen – IMBek betr. Vollzug des VwZVG. Siehe auch unten § 18 RdNr. 192f.

268e

Vgl. Nr. 24.6 der IMBek betr. Vollzug des VwZVG.

269

Siehe unten § 18 RdNr. 192f.