Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Die erneute Androhung von Zwangsmitteln ist in Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG geregelt. Danach ist eine neue Androhung erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist268c. Das Gesetz lässt eine vorausgegangene Androhung genügen; es verlangt nicht die erfolglose Anwendung des Zwangsmittels268d.
268c BayVGH vom 13.10.1986 BayVBl 1987, 763 und die Lösungsskizze zu einer Prüfungsaufgabe in BayVBl 2015, 725/728 leiten daraus das Verbot her, ein Zwangsmittel „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ anzudrohen. Siehe unten § 18 RdNr. 192d. Vgl. Nr. 24.6 der – mit Ablauf des Jahres 2006 außer Kraft getretenen – IMBek betr. Vollzug des VwZVG. Siehe auch unten § 18 RdNr. 192f. Vgl. Nr. 24.6 der IMBek betr. Vollzug des VwZVG. Siehe unten § 18 RdNr. 192f.