Bevor die Behörde darangeht, das Zwangsmittel der ersatzweisen Vornahme einer Handlung anzudrohen, muss sie sich fragen,
271l Ein Benutzer dieses Werkes hat bemängelt, dass es kein Muster eines Bescheides mit einer sog. unselbstständigen Ersatzvornahmeandrohung enthalte (also eines Bescheides mit einer Hauptsachenentscheidung und einer sich unmittelbar daran anschließenden Ersatzvornahmeandrohung). Dazu ist zu sagen, dass wegen Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Satz 2 VwZVG die Hauptsacheentscheidung in der Regel mit einer unselbstständigen Zwangsgeldandrohung verknüpft wird und es zu einer Ersatzvornahmeandrohung erst kommt, wenn die Zwansgeldandrohung erfolglos geblieben ist (sog. selbstständige Ersatzvornahmeandrohung, siehe dazu das Bescheidsmuster unten in § 22 RdNr. 27). Die Formulierung von Ersatzvornahmeandrohungen wird an anderer Stelle (unten § 19 RdNr. 137 und § 22 RdNr. 27) behandelt. So auch Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Art. 36 VwZVG Anm. 10. Nach Giehl (in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand März 2017, Erl. VII Nr. 1) macht das Fehlen der Veranschlagung die Androhung der Ersatzvornahme „rechtswidrig, aber wohl nicht nichtig“. Ähnlich Sadler, VwVG/VwZG, § 13 VwVG RdNrn. 99, 100. Vgl. die ausführliche Darstellung der Problematik bei Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Art. 36 VwZVG Anm. 11; dort auch Auseinandersetzung mit BVerwG vom 13.04.1984 NJW 1984, 2591 = DVBl 1984, 1172 = DÖV 1984, 887. A.A. Giehl in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand März 2017, Art. 32 Erl. V Nr. 4 Buchst. a, wonach die Androhung der Ersatzvornahme mit Fälligkeitserklärung des veranschlagten Kostenbetrages einen Leistungsbescheid i.S. des Art. 23 Abs. 1 VwZVG darstellt. So auch Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Art. 36 VwZVG Anm. 12 mit Hinweis auf BayVGH vom 28.01.1981 Nr. 22 C 80 A. 1710. Ein solcher Fall liegt BayVGH vom 25.06.2012 Az. 15 CS 12.1261 BeckRS 2012, 54333 zugrunde. Siehe dazu unten § 18 RdNr. 200c am Ende. Giehl (in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand März 2017, Art. 34 VwZVG Erl. II Nr. 2) weist darauf hin, dass der unmittelbare Zwang hier lediglich eine Hilfsfunktion hat; er meint, dass der unmittelbare Zwang in einem solchen Fall einer Androhung nicht zwingend bedürfe, was nichts an der Zweckmäßigkeit einer mündlichen Warnung ändere. M.E. sollte der Tenor eines Bescheides von nicht notwendigen und lediglich zweckmäßigen Aussagen freigehalten werden (vgl. unten § 19 RdNrn. 24, 25); solche Aussagen gehören in „Hinweise“ am Schluss des Bescheides (vgl. unten § 19 RdNr. 267).