Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 18 Allgemeines X. Die Vollstreckung von Bescheiden 4. Die Vollstreckung nach dem Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) 4.3 Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine sonstige Handlung, eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird 4.3.2 Die Androhung der Zwangsmittel

4.3.2.9Besonderheiten bei Rechtsnachfolge

An anderer Stelle276 wurde dargelegt, dass unter bestimmten Voraussetzungen Verwaltungsakte auch für den Rechtsnachfolger verbindlich sind und diesem gegenüber vollstreckt werden können.

276

Vgl. oben § 18 RdNr. 54.

277

Z.B. BayVGH vom 11.07.2001 BayVBl 2002, 275/277; vom 05.08.2003 BayVBl 2004, 82/83; OVG NRW vom 09.03.1979 NJW 1980, 415 = DÖV 1979, 834 = BauR 1980, 162; offengelassen in BayVGH vom 23.03.1979 BayVBl 1979, 540. Vgl. auch BayVGH vom 15.02.1980 Nr. 7 XV 78: Gehe im Falle des Eigentumswechsels bezüglich eines Grundstücks eine gegenüber dem Rechtsvorgänger (Veräußerer) aktualisierte Beseitigungsanordnung auf den Rechtsnachfolger (Erwerber) über, so werde gleichzeitig der Rechtsvorgänger von der Verpflichtung frei. Ein dem Rechtsvorgänger angedrohtes Zwangsgeld könne nicht mehr fällig werden, weil es ihm gegenüber an einem vollstreckbaren Verwaltungsakt fehle. Ein solches gegenüber dem Rechtsvorgänger angedrohtes Zwangsgeld gehe wegen des personenbezogenen Charakters der Zwangsmittel auch nicht auf den Rechtsnachfolger über.