Manchmal trifft man auf Bescheide, deren Tenor neben einem Grundverwaltungsakt i.S. des Art. 29 Abs. 1 VwZVG zwar die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO enthält, nicht jedoch eine Zwangsmittelandrohung i.S. des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG. Das ist unbedenklich, wenn die Behörde das in Frage kommende Zwangsmittel auch ohne Androhung anwenden darf (vgl. Art. 34 Satz 2, Art. 35, 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG). Liegt ein Fall der Entbehrlichkeit der Androhung nicht vor, begründet die bloße Anordnung der sofortigen Vollziehung des Grundverwaltungsaktes zwar die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG, aber der säumige Pflichtige braucht Verwaltungszwang so lange nicht zu befürchten, als die erforderliche Zwangsmittelandrohung noch aussteht. Der lediglich für sofort vollziehbar erklärte Grundverwaltungsakt ist also in der Hand der Behörde ein stumpfes Schwert. Die Behörde darf sich, wenn sie den Willen des säumigen Pflichtigen beugen will, nicht mit der bloßen Vollziehbarkeitsanordnung begnügen, sondern muss zusätzlich ein in Frage kommendes Zwangsmittel androhen. In Art. 36 Abs. 2 Satz 2 VwZVG wird dazu bestimmt, dass die Zwangsmittelandrohung mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden soll, wenn der Grundverwaltungsakt für sofort vollziehbar erklärt worden ist. Falls sich die Behörde über diese Vorschrift hinwegsetzt und im Ausgangsbescheid den Grundverwaltungsakt lediglich „auf Vorrat“ für sofort vollziehbar erklärt – für den Fall, dass sich eine spätere Zwangsmittelandrohung im Zeitraum zwischen Bescheiderlass und Eintritt der Bestandskraft des Grundverwaltungsaktes als zweckmäßig erweisen sollte –, wird man die Vollziehbarkeitsanordnung als rechtswidrig ansehen müssen, weil eine bloße Vollziehbarkeitsanordnung ohne Bezug zu einer konkreten Zwangsmittelandrohung nicht im öffentlichen Interesse i.S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO liegt277a. Nach dem Eintritt der Bestandskraft des Grundverwaltungsaktes wird die Vollziehbarkeitsanordnung ohnehin gegenstandslos; an die Stelle der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG tritt die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung der Nr. 1 dieser Vorschrift.