Unter den in Art. 39 VwZVG genannten Voraussetzungen hat der Pflichtige einen Anspruch auf Beseitigung von Vollstreckungsfolgen. Beigetriebene oder gezahlte Zwangsgelder sind keine „Vollstreckungsfolgen“ i.S. des Art. 39 Satz 1 VwZVG292d. Der Pflichtige kann jedoch nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 1 VwZVG die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages verlangen. Ohne diese Vorschrift zu zitieren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden292e, dass dann, wenn die Klage gegen den Grundverwaltungsakt Erfolg hat, dadurch auch eine mit dem Grundverwaltungsakt verbundene unselbstständige Zwangsgeldandrohung hinfällig wird und ein bereits beigetriebenes Zwangsgeld zurückgezahlt werden muss.
292d BayVGH vom 18.10.1993 BayVBl 1994, 310. BayVGH vom 02.08.2001 BayVBl 2002, 704.