Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 18 Allgemeines X. Die Vollstreckung von Bescheiden 4. Die Vollstreckung nach dem Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) 4.3 Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine sonstige Handlung, eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird

4.3.6Zuständigkeitsfragen (Art. 30 VwZVG)

An einer anderen Stelle dieses Werkes292f wurde bereits ausgeführt, dass die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Verwaltungsakten i.S. des Art. 29 Abs. 1 VwZVG mit Zwangsmitteln i.S. des Art. 29 Abs. 2 VwZVG in Art. 30 VwZVG geregelt ist, wobei es sich um eine abschließende Regelung292g sowohl der sachlichen als auch der örtlichen Zuständigkeit der mit der Durchführung des Verwaltungszwanges befassten Behörden handelt.

292f

Siehe oben § 18 RdNr. 170a.

292g

Vgl. Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 30 VwZVG RdNr. 2.

293

A.A. Käß, a.a.O. RdNr. 5.

293a

Dazu oben § 18 RdNr. 191.