An einer anderen Stelle dieses Werkes292f wurde bereits ausgeführt, dass die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Verwaltungsakten i.S. des Art. 29 Abs. 1 VwZVG mit Zwangsmitteln i.S. des Art. 29 Abs. 2 VwZVG in Art. 30 VwZVG geregelt ist, wobei es sich um eine abschließende Regelung292g sowohl der sachlichen als auch der örtlichen Zuständigkeit der mit der Durchführung des Verwaltungszwanges befassten Behörden handelt.
292f Siehe oben § 18 RdNr. 170a. Vgl. Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 30 VwZVG RdNr. 2. A.A. Käß, a.a.O. RdNr. 5. Dazu oben § 18 RdNr. 191.