Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 18 Allgemeines X. Die Vollstreckung von Bescheiden 4. Die Vollstreckung nach dem Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)

4.4Vollstreckung von normkonkretisierenden Verwaltungsakten

Vollstreckungsfähig sind nach Art. 18 Abs. 1 VwZVG auch Verwaltungsakte, die zu einer unmittelbar kraft einer Rechtsnorm bestehenden „solchen Pflicht“ (d.h. der Pflicht zur Leistung von Geld oder zu einem sonstigen Handeln, einem Dulden oder einem Unterlassen) anhalten. Zwar gilt grundsätzlich das Erfordernis doppelter Ermächtigung, wonach für die rechtliche Regelung nicht nur in materieller Hinsicht eine gesetzliche Grundlage bestehen, sondern auch eine Rechtsnorm vorhanden sein muss, welche es der Behörde erlaubt, in Form eines Verwaltungsaktes zu handeln293b. Durch Auslegung lässt sich jedoch bei Bestehen eines Subordinationsverhältnisses in der Regel bereits der materiellrechtlichen Grundlage die Ermächtigung der Behörde zum Handeln in Form eines Verwaltungsaktes entnehmen293c. Demgemäß ist z.B. im Gewerberecht anerkannt, dass die Behörde befugt ist, „gesetzeswiederholende und -konkretisierende Ge- und Verbotsverfügungen“ zu erlassen293d. Auch in anderen Rechtsbereichen gibt es Verwaltungsakte, die eine in einer Rechtsnorm genau beschriebene Pflicht konkretisieren („normkonkretisierende Verwaltungsakte“293e).

293b

Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35 RdNr. 23.

293c

Vgl. BayVGH vom 25.01.2007 BayVBl 2007, 274 = FStBay 2007/116; Kopp/Ramsauer, a.a.O.

293d

Vgl. BayVGH vom 06.10.2005 BayVBl 2006, 249; siehe auch oben § 18 RdNr. 22 Beispiel Nr. 17, und Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35 RdNr. 23.

293e

Zu den normkonkretisierenden Verwaltungsakten siehe auch oben § 18 RdNr. 22 Beispiel Nr. 23 und unten § 19 RdNr. 214.

293f

Vgl. BayVGH vom 06.10.2005 a.a.O.

293g

Siehe dazu oben § 18 RdNr. 170 Beispiel Nr. 3 und das Bescheid-Muster unten § 22 RdNr. 23c.

293h

Vgl. BayVGH vom 06.10.2005 BayVBl 2006, 249.

293i

Vgl. BayVGH vom 06.10.2005 a.a.O.

294

Vgl. BayVGH vom 06.10.2005 a.a.O. und oben § 14 RdNr. 12.