Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 18 Allgemeines X. Die Vollstreckung von Bescheiden 4. Die Vollstreckung nach dem Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) 4.7 Kosten

4.7.2Kosten einer Ersatzvornahme

Die Kosten einer durchgeführten Ersatzvornahme werden nicht aufgrund von Art. 41 Abs. 1 VwZVG, Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KG, sondern aufgrund der Spezialvorschrift des Art. 32 VwZVG erhoben295g. Art. 41 Abs. 1 VwZVG gilt nur für die Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen), die nicht bereits nach Art. 32 VwZVG zu zahlen sind, etwa Auslagen für PZU (Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG) bei der Androhung der Ersatzvornahme. Art. 32 VwZVG regelt auch, wer Kostenschuldner ist. Nach der Systematik des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und im Rückgriff auf die allgemeinen Wertungen des Kostengesetzes kann das nur der Vollstreckungsschuldner i.S. des Art. 19 Abs. 2 VwZVG sein, der das die Kosten auslösende Handeln der Behörde „veranlasst“ hat295h (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2, Art. 27 Abs. 1 KG). Sind mehrere Veranlasser vorhanden, so haften sie gemäß Art. 2 Abs. 4 KG als Gesamtschuldner, wobei die Behörde ihr Auswahlermessen (vgl. § 421 Satz 1 BGB) pflichtgemäß ausüben muss296. Nach Art. 41a VwZVG ist der Kostenbetrag einer Ersatzvornahme ab Fälligkeit mit einem Zinssatz von 6 v.H. zu verzinsen; von der Erhebung geringfügiger Zinsen kann abgesehen werden. Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs nach Art. 32 VwZVG ist zwar nicht die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes296a, aber die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme296b. Was für die Kosten einer durchgeführten Ersatzvornahme gilt, hat entsprechend für den Kostenbetrag zu gelten, den eine Behörde bei der Androhung der Ersatzvornahme vorläufig veranschlagt und für den sie die Fälligkeit bereits vor der Durchführung der Ersatzvornahme bestimmt. Rechtsgrundlage der Kostenerhebung ist in diesem Fall Art. 36 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwZVG.

295g

So auch Giehl in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 32 VwZVG Erl. IV Nr. 1 Buchst. a. Demgegenüber hält das VG Würzburg (vom 18.03.2019 Az. W 8 K 18.1161 BeckRS 2019, 4442) in RdNr. 34 seines Urteils den Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG für anwendbar.

295h

Vgl. BayVGH vom 01.07.1998 BayVBl 1999, 180.

296

Vgl. BayVGH vom 01.07.1998 a.a.O.

296a

BVerwG vom 25.09.2008 BayVBl 2009, 148; siehe auch oben § 18 RdNr. 171c.

296b

BVerwG vom 13.04.1984 DÖV 1984, 887 = BayVBl 1985, 538.

296c

Vgl. dazu und zum Folgenden VG Würzburg vom 18.03.2019 BeckRS 2019, 4442.

296d

Vgl. VG Würzburg vom 18.03.2019 a.a.O.

296e

Vgl. VG Würzburg vom 18.03.2019 a.a.O.