Das VwVG kennt keine dem Art. 21a VwZVG entsprechende Regelung. Soweit sich also ein Anfechtungsrechtsbehelf gegen eine Maßnahme mit Verwaltungsaktscharakter richtet, die in der Verwaltungsvollstreckung nach dem VwVG getroffen worden ist, hat er grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG). Das gilt insbesondere für die Zwangsmittelandrohung nach § 13 VwVG. Folglich müssen die Behörden des Bundes und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie den Suspensiveffekt ausschließen wollen, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die sofortige Vollziehung der Maßnahme mit Verwaltungsaktscharakter (z.B. der Zwangsmittelandrohung) anordnen. Auch bei der Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger lässt sich der Suspensiveffekt von Rechtsbehelfen, die sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen mit Verwaltungsaktscharakter richten, nur durch eine Vollziehbarkeitsanordnung vermeiden (vgl. §§ 6a, 6b und § 40 Abs. 8 SGB II). Falls bayerische Behörden nach dem VwVG vollstrecken297, ist die Rechtslage insofern anders, als Bayern von der Öffnungsklausel des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO Gebrauch gemacht hat. Nach richtiger Auffassung297a gilt nämlich Art. 21a VwZVG vor dem Hintergrund des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht nur für Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung nach dem VwZVG, sondern auch für Maßnahmen, die eine bayerische Behörde in der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht (VwVG) getroffen hat.
297 Vgl. oben § 18 RdNr. 164a. Vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 6 VwVG RdNrn. 208, 209; Käß in Giehl/Adoph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand März 2018, Art. 21a VwZVG RdNr. 4.