Unter „Verwaltungskosten“ hat man bisher die Verwaltungsgebühren und die Auslagen verstanden (vgl. § 1 Abs. 1 VwKostG in der bis zum 14.08.2013 geltenden Fassung, Art. 1 Abs. 1 KG). Das Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes298 verwendet in seinem Art. 1 (= Bundesgebührengesetz), wie noch darzulegen sein wird, einen anderen Kostenbegriff. Soweit sich die nachfolgenden Ausführungen nicht ausdrücklich auf das Bundesgebührengesetz beziehen, liegt ihnen der herkömmliche Kostenbegriff zu Grunde. Da in Bescheiden sehr häufig eine Entscheidung über die Erhebung von Verwaltungskosten zu treffen ist, werden im Folgenden die Rechtsgrundlagen einer solchen Entscheidung, die wichtigsten Verwaltungsvorschriften und die Grundbegriffe des Verwaltungskostenrechts behandelt. Benutzungsgebühren und die Kurtaxe im Sinne von Art. 21 und 24 KG sind nicht Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen. Oft wird übersehen, dass es sich bei Art. 21 und 24 KG nur um Verordnungsermächtigungen für Staatsministerien handelt und die Erhebung von Benutzungsgebühren und Kurtaxen nicht etwa unmittelbar auf diese Vorschriften gestützt werden kann.