Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 18 Allgemeines XI. Die Erhebung von Verwaltungskosten 2. Rechtsgrundlagen

2.1Anwendbarkeit des Bundesgebührengesetzes (BGebG)

Das Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes enthält in seinem am 15.08.2013 in Kraft getretenen Art. 1 das Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz – BGebG). Dieses gilt nach seinem § 2 Abs. 1 für Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit das Bundesgebührengesetz oder die Gebührenverordnungen des Bundes nach § 22 Abs. 3 und 4 BGebG für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen die Erhebung von Gebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BGebG gilt dieses Gesetz auch für die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die in Absatz 1 genannten Behörden nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Es gilt jedoch nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in den in § 2 Abs. 2 Satz 2 BGebG aufgezählten Verfahren (z.B. nach der AO). Ebenso wie das Verwaltungskostengesetz des Bundes (VwKostG) in der bis zum 14.08.2013 geltenden Fassung stellt das Bundesgebührengesetz, wenn man von seinen § 12 Abs. 1, §§ 15 und 16 absieht, nicht selbst Tatbestände für Kostenpflichten auf, sondern bestimmt lediglich allgemeine Grundsätze für die in anderen Bundesgesetzen und in Bundesverordnungen vorgesehenen oder vorauszusehenden Verwaltungskosten301.

301

Vgl. zum VwKostG BVerwG vom 30.08.1972 BVerwGE 40,313/315; vom 01.12.1989 BVerwGE 84, 178/182 = NVwZ-RR 1990, 440.