Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 18 Allgemeines XI. Die Erhebung von Verwaltungskosten 4. Grundbegriffe des Verwaltungskostenrechts 4.1 Verwaltungskosten

4.1.2Die Terminologie des Bundesgebührengesetzes

Das Bundesgebührengesetz bestimmt in seinem § 1, dass der Gebührengläubiger vom Gebührenschuldner Gebühren und Auslagen nach Maßgabe „dieses Gesetzes“ und der Gebührenverordnungen nach § 22 Abs. 3 und 4 BGebG erhebt. Es subsumiert die Gebühren und Auslagen nicht unter den Oberbegriff „Verwaltungskosten“, sondern versteht nach seinem § 3 Abs. 3 unter „Kosten im Sinne dieses Gesetzes“ solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- oder Gemeinkosten ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Gemeinkosten zählt es auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Entsprechend dieser neuen Terminologie hat das Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 in allen bundesrechtlichen Kostenerhebungsvorschriften das Wort „Verwaltungskosten“ durch „Gebühren und Auslagen“ ersetzt. Was Gebühren sind, wird in § 3 Abs. 4 BGebG definiert, und die Definition für Auslagen findet sich in § 3 Abs. 5 BGebG.