Kennzeichnend für Verwaltungsakte ist deren Regelungscharakter. Der Wiedergabe gesetzlicher Rechtsfolgen kommt ein solcher Regelungscharakter gerade nicht zu. Sie verunstalten nicht nur den Bescheidstenor, sondern verwirren den Adressaten, der schlimmstenfalls in eine Anfechtungsklage gegen eine vermeintliche Nebenbestimmung getrieben wird. Derartige Hinweise können im rechtlichen Teil der Gründe erwähnt oder am Schluss des Bescheides in „Hinweisen“ behandelt werden. Eine gründliche Arbeitsweise zwingt den Bescheidsverfasser auch dazu, sich des Regelungskerns des Bescheids bewusst zu werden. Was muss und was muss nicht mit Hilfe des Bescheids geregelt werden?