107f Dazu ausführlich Gass, Rückforderung und Verzinsung von Zuwendungen, apf 2013, 225 und 265. Zu diesem Anspruch siehe oben § 18 RdNr. 22 Beispiel Nr. 19. Siehe unten § 19 RdNrn. 81 ff., insbesondere RdNr. 81g. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 16.06.2015 BVerwGE 152, 211 = DÖV 2015, 979 und vom 15.03.2017 Az. 10 C 1.16 RdNr. 12 = DÖV 2017, 788 = GewArch 2017, 351), die auch noch an einer anderen Stelle dieses Werkes behandelt wird (siehe unten § 19 RdNr. 90), fallen unter den Begriff des eine Bedingung auslösenden Ereignisses i.S. des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG nur Handlungen, Erklärungen und Geschehnisse, die von der Außenwelt wahrnehmbar sind, nicht hingegen Vorstellungen, die nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehören. Die rein verwaltungsinterne Neubewertung abgeschlossener Zuwendungsfälle könne daher nicht als künftiges Ereignis für eine auflösende Bedingung dienen und keine automatische Reduzierung einer Zuwendung bewirken. Siehe dazu Gass, Kein Eintritt einer auflösenden Bedingung bei Neubewertung eines Sachverhalts, apf 2015, 338. Siehe dazu oben § 19 RdNr. 80b (mit Beispiel) und die Bescheidmuster unten in § 22 RdNrn. 25a und 25b. Nach BVerwG vom 19.12.1984 BayVBl 1985, 373 ist bei der Rückforderung gewährter Geldleistungen regelmäßig anzunehmen, dass die Behörde mit der Festsetzung der zu erstattenden Leistung (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG) auch die Rücknahme des gewährenden Verwaltungsaktes erklärt hat. Diese Rechtsprechung ist im Hinblick auf Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG bedenklich; die Behörden sollten sich lieber nicht daran orientieren. Siehe dazu oben § 19 RdNr. 80b und das Bescheidmuster unten in § 22 RdNr. 25c. Rücknahme und Widerruf gingen insoweit „ins Leere“ (BayVGH vom 05.10.2010 Az. 4 ZB 10.1171, RdNr. 17, und vom 09.06.2011 BayVBl 2011, 670). In apf 2018 BY 4/6 weist Brugger zutreffend darauf hin, dass der feststellende Verwaltungsakt der Festsetzung nach Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG rechtlich vom Leistungsbescheid (Durchsetzungsbescheid nach Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG) zu trennen ist. Die Fristsetzung gehört in den Tenor des Rückforderungsbescheides und darf nicht in die ihm als Anlage beigefügte Kostenrechnung verlagert werden. Siehe dazu oben § 18 RdNr. 205c. Bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheides tritt auch die Zinspflicht rückwirkend ein, beginnt jedoch erst ab Auszahlung des bewilligten Betrages, vgl. BVerwG vom 07.11.2001 BayVBl 2002, 705 und BayVGH vom 28.07.2005 BayVBl 2006, 731. Dieser dynamische Zinssatz gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des BayVwVfG und anderer Rechtsvorschriften vom 22.05.2015 (GVBl. S. 154) am 1. Juni 2015. Vorher betrug der Zinssatz statisch 6 v.H. Die neue Verzinsungsregelung wirkt nicht zurück, sodass Erstattungsansprüche während des Verzinsungszeitraums bis zum 1. Juni 2015 mit 6 v.H. und erst danach mit Basiszinssatz plus 3 % zu verzinsen sind. Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes weicht von Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG insofern ab, als es in seinem § 49a Abs. 3 Satz 1 bestimmt, dass der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen ist (vgl. § 288 Abs. 1 Satz 2, §§ 291, 818 Abs. 4 BGB; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. dd KAG). Vgl. Gass, Rückforderung und Verzinsung von Zuwendungen, apf 2013, 265/268. Siehe auch BVerwG vom 11.05.2016 BayVBl 2017, 280, wonach bei der Entscheidung über ein Absehen von Zinsen nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG der Umstand, wer das Entstehen einer Überzahlung zu vertreten hat, auch außerhalb des dort genannten Regelbeispiels zu berücksichtigen ist. Siehe dazu die Bescheidmuster unten § 22 RdNrn. 25a bis 25c. Falls die Einschätzung der Behörde, dass ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs nicht in Betracht kommt, nicht auf einer abschließenden, sondern nur auf einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht, empfiehlt es sich, den Zinsanspruch dem Grunde nach nur durch vorläufigen Verwaltungsakt geltend zu machen (zum vorläufigen Verwaltungsakt siehe unten § 19 RdNrn. 81 ff.) und die endgültige Entscheidung über die Geltendmachung einem Schlussbescheid vorzubehalten, in welchem dann gegebenenfalls die Zinsen auch der Höhe nach festgesetzt und angefordert werden. Solche Fälle liegen den unten in § 22 RdNrn. 25a und 25b enthaltenen Bescheidmustern nicht zugrunde. Insbesondere OVG LSA vom 29.11.2011 Az. 1 L 96/10 (RdNr. 36) und vom 04.12.2013 Az. 1 L 119/13; VG Ansbach vom 05.02.2013 Az. 4 K 11.02154 und Az. 4 K 11.02155; VG Augsburg vom 11.06.2013 Az. Au 3 K 12.1229 RdNr. 20. BVerwG vom 30.01.2013 NVwZ-RR 2013, 489/491 teilt zwar im Ergebnis die Auffassung des OVG LSA, lässt aber kein Problembewusstsein erkennen. Vgl. Gass, Rückforderung und Verzinsung von Zuwendungen, apf 2013, 265/267 (lesenswert!). So Schmidt in Eyermann, VwGO, § 80 RdNr. 5. Die aufschiebende Wirkung beginnt mit der Einlegung des Anfechtungsrechtsbehelfs und wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem der angefochtene Verwaltungsakt nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG wirksam geworden ist; siehe oben § 18 RdNr. 90a. BVerwG, U.v. 20.11.2008 – 3 C 13/08 – BVerwGE 132, 250 = NJW 2009, 1099. BVerwG, U.v. 20.01.2016 – 9 C 1/15 – BVerwGE 154, 68 = BayVBl 2016, 566. Siehe oben § 18 RdNr. 186. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 RdNr. 65. Siehe dazu das Bescheidmuster unten in § 22 RdNr. 25c. Siehe dazu das Bescheidmuster unten in § 22 RdNr. 25b. Siehe dazu oben § 18 RdNr. 187. Siehe dazu das Bescheidmuster unten in § 22 RdNr. 25. Siehe dazu unten § 19 RdNr. 81t. Siehe dazu das Bescheidmuster unten in § 22 RdNr. 25c. Siehe oben § 18 RdNr. 22 Beispiel Nr. 19. So BSG vom 04.03.2021 BeckRS 2021, 15892. In den anderen Bundesländern und im Bund besteht keine Erlöschensregelung wie in Bayern. Es war lange umstritten, ob dort die Verjährungsvorschriften des BGB auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche entsprechend anwendbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist jetzt der Auffassung (vgl. BVerwG vom 15.03.2017 Az. 10 C 3.16 BayVBl 2017, 641), dass für den Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG außerhalb Bayerns seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 nicht mehr die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 30 Jahren in entsprechender Anwendung des § 195 BGB a.F., sondern die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n.F. gilt. Siehe dazu Teuber, Der Beginn der Verjährungsfrist zuwendungsrechtlicher Erstattungs- und Zinsansprüche, NVwZ 2017, 1814, und Scherer-Leydecker/Laboranowitsch, Die Verjährung subventionsrechtlicher Rückforderungsansprüche, NVwZ 2017, 1837. Siehe auch Hilf, Rückforderung von Bezügen und sonstige Erstattungsansprüche des Dienstherrn (Teil 2), apf 2021, 105/108. Hat die Behörde einen sofort vollziehbaren Festsetzungs- und Leistungsbescheid erlassen und auf Antrag des Erstattungspflichtigen die Beitreibung des Erstattungsbetrages ausgesetzt, so ist für die Dauer der Aussetzung das Erlöschen des Anspruchs nach Art. 71 Abs. 2 Halbsatz 1 AGBGB, § 205 BGB gehemmt (vgl. BayVGH, U.v. 02.08.2001 – 2 B 97.172 – BayVBl 2002, 704). Der Beginn der Erlöschensfrist nicht nur für Erstattungsansprüche, sondern auch für Zinsansprüche der Behörde ergibt sich in Bayern ohne Weiteres aus Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB; diese Vorschrift unterscheidet nicht zwischen den beiden Arten von Ansprüchen und verbietet es, bei Zinsansprüchen die Erlöschensfrist früher beginnen zu lassen. Beim Bund und in den anderen Ländern, wo Erstattungs- und Zinsansprüche nicht erlöschen, sondern verjähren, sind §§ 195, 199 Abs. 1 und 4 BGB nicht nur auf Erstattungs-, sondern auch auf Zinsansprüche der Behörde analog anwendbar (vgl. BVerwG vom 17.03.2016 Az. 3 C 7.15 BeckRS 2016, 46245), wobei das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.03.2017 Az. 10 C 1.16 GewArch 2017, 351 darauf hinweist, dass die Erstattungsforderung seit dem Empfang einer Überzahlung und damit auch für zurückliegende Zeiträume zu verzinsen ist (vgl. Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG), und meint, dass diese Zinsansprüche rückwirkend verjähren könnten. Das sei der besonderen gesetzlichen Regelung der Verzinsung geschuldet; es solle damit zugleich verhindert werden, dass ein verzögerter Erlass des Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheides zur Akkumulation unverjährter Zinsen für große Zeiträume führen könne. Siehe auch Teuber, Der Beginn der Verjährungsfrist zuwendungsrechtlicher Erstattungs- und Zinsansprüche, NVwZ 2017, 1814, und Scherer-Leydecker/Laboranowitsch, Die Verjährung subventionsrechtlicher Rückforderungsansprüche, NVwZ 2017, 1837.