Nicht unter den vorstehend behandelten Begriff des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses subsumieren lassen sich die Fälle, in denen ein Sozialleistungsträger die Miete in gesetzlich zulässiger Weise (vgl. § 22 Abs. 7 SGB II und § 35 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SGB XII) nicht an die leistungsberechtigte Person (Mieter), sondern direkt an den Vermieter oder an andere Empfangsberechtigte zahlt. Hier gibt es zwar in der Person des Vermieters auch einen „Dritten“, aber die Miete darf an den Dritten auch dann direkt gezahlt werden, wenn zwischen ihm und dem Leistungsträger kein mit dem öffentlich-rechtlichen Leistungserbringungsvertrag vergleichbares Rechtsverhältnis besteht. Es handelt sich bei der Direktzahlung an den Vermieter im Gegensatz zur Vergütungsübernahme im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis um keine Sachleistung, sondern eine Geldleistung, die allein der leistungsberechtigte Mieter beanspruchen kann. Der Vermieter erhält durch die Direktzahlung keinen Leistungsanspruch, sondern nur eine Empfangsberechtigung. Der Leistungsträger erbringt die Geldleistung nicht an den Vermieter, sondern an den leistungsberechtigten Mieter. Ihm wird im Tenor des Bewilligungsbescheides die Miete als Geldleistung in bestimmter Höhe zugesprochen, und er wird im Bewilligungsbescheid entsprechend § 22 Abs. 7 Satz 4 SGB II, § 35 SGB XII über die Direktzahlung der Miete an den Vermieter unterrichtet.
111o Vgl. auch BayLSG vom 21.01.2013 Az. L 7 AS 381/12 juris = NZS 2013, 467. BayVGH vom 06.10.1997 BayVBl 1998, 341. Zu diesem Anspruch siehe oben § 18 RdNr. 22 Beispiel Nr. 19. Vgl. BayLSG vom 21.01.2013 a.a.O. RdNr. 69. Vgl. BayLSG vom 21.01.2013 a.a.O. Siehe BGH vom 31.03.2016 Az. III ZR 267/15, bestätigt durch BGH vom 11.04.2019 NJW 2019, 2611, und oben § 19 RdNrn. 81m ff. Vgl. BGH vom 31.03.2016 und oben § 19 RdNr. 81q. Vgl. BGH vom 31.03.2016 und oben § 19 RdNr. 81q.