Zu den „sonstigen Entscheidungen“, die im Tenor eines Bescheides nach der Hauptsacheentscheidung getroffen werden können, gehören die Nebenbestimmungen115. Diese sind in Art. 36 BayVwVfG ausdrücklich geregelt. Keine Aussage enthalten die Verwaltungsverfahrensgesetze zu den Inhaltsbestimmungen. Ihr Wesen und ihre Abgrenzung zu den Nebenbestimmungen sind nicht zuletzt deshalb klärungsbedürftig, weil der Gesetzgeber gelegentlich in einem Atemzug von „Inhalts- und Nebenbestimmungen“ spricht (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 WHG; § 23b Abs. 3 Satz 2 BImSchG), ohne die Inhaltsbestimmungen zu definieren und sie von den Nebenbestimmungen abzugrenzen. Inhaltsbestimmungen sind auch dann gemeint, wenn in Gesetzen von „inhaltlichen Beschränkungen“ die Rede ist (vgl. § 55 Abs. 3 GewO, § 9 Abs. 1 WaffG und § 17 Abs. 1 Satz 2 Atomgesetz). In der Rechtsprechung und in der Fachliteratur sind die Inhaltsbestimmungen schon seit längerer Zeit als Rechtsinstitut anerkannt116a, wobei oft von „modifizierenden Auflagen“ gesprochen wird und Inhaltsbestimmungen gemeint sind116b. Die Inhaltsbestimmung ist keine Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt, sondern – wie der Begriff anschaulich besagt – seine Hauptbestimmung; sie konkretisiert den Verwaltungsakt näher und ist daher im Tenor des Bescheides nicht, wie die Nebenbestimmungen, den „sonstigen Entscheidungen“, sondern der Hauptsacheentscheidung zuzuordnen116c. Während die Nebenbestimmung eine zusätzliche Regelung zu einem inhaltlich bestimmten Verwaltungsakt trifft, legt die Inhaltsbestimmung erst den Gegenstand und die Grenzen des Verwaltungsaktes fest116d.
115 Vgl. Wienbracke, Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt, apf 2011, 331; Büchner, Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen, apf 2005, 1; Klein, Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt, apf 2005, 25; Raap, Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt, apf 2002, 132; Beaucamp, Zulässige und unzulässige Nebenbestimmungen, apf 2013, 116. Dazu ausführlich – mit Rechtsprechungsnachweisen – Happ in Eyermann, VwGO, § 42 RdNrn. 40 ff.; Störmer in Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 36 VwVfG RdNrn. 47 ff.; Rumpel, Zur Verwendung von Genehmigungsinhaltsbestimmungen und Auflagen, BayVBl 1987, 576. Näheres zu den „modifizierenden Auflagen“ siehe unten § 19 RdNrn. 94 bis 95b. Vgl. auch Störmer in Fehling/Kastner, a.a.O. RdNrn. 57, 58; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 13 RdNr. 16; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 RdNr. 7; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, § 9 RdNr. 22. Vgl. BVerwG vom 30.09.2009 BayVBl 2010, 221. So Wienbracke, apf 2011, 331/334, im Anschluss an Axer, Jura 2001, 748/750. Siehe auch unten § 19 RdNr. 94 sowie die Beispiele in Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 36 VwVfG RdNr. 48. Siehe dazu BayVGH vom 26.09.1996 BayVBl 1997, 728. So ausdrücklich BayVGH a.a.O. Vgl. BayVGH vom 24.06.2002 Az. 26 CS 02.809 <juris>; siehe aber auch BVerwG vom 27.01.1998 BayVBl 1998, 503. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 RdNr. 36. Im Rahmen der Erörterungen zur Nebenbestimmung „Auflage“ erscheint es sinnvoll, noch einmal auf die Inhaltsbestimmungen und modifizierenden Auflagen zurückzukommen; siehe unten § 19 RdNrn. 94 bis 95b. Vgl. § 36 VwVfG, § 32 SGB X und § 120 AO. Vgl. Begründung zu Art. 15 Abs. 1 des Entwurfs eines Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 11.03.2008 (LT-Drucks. 15/10181). Dazu ausführlich Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 40 RdNrn. 61 ff.; vgl. auch die Lösungsskizze zu einer Staatsprüfungsaufgabe in BayVBl 2016, 569/572. Vgl. BVerwG, U.v. 09.12.2015 – 6 C 37.14 – BVerwGE 153, 301 = NVwZ 2016, 699. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 RdNr. 44. Vgl. Störmer in Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 36 VwVfG RdNr. 71. Der Beamte hat einen Rechtsanspruch auf Genehmigung, sofern nicht ein Versagungsgrund i. S. des Art. 81 Abs. 3 BayBG gegeben ist (so Hilg, Beamtenrecht, 3. Aufl. 1990, S. 334). Vgl. dazu Schwarzer/König, BayBO, Art. 64 Rn. 28; Art. 68 Rn. 40. Trotz des Wortes „darf“ in den genannten Vorschriften des LStVG ist die Erlaubnis ein gebundener Verwaltungsakt (vgl. Linhart, Einführung in das Recht, Kontrollfrage 143 und Antwort darauf – mit Hinweis auf Kommentarliteratur zum LStVG). Vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2014 – 15 B 12.2765 – juris Rn. 21 ff. unter Verweis auf LT-Drs. 15/7161, S. 74. Vgl. BayVGH, B.v. 30.07.2024 –2 ZB 23.139 – juris Rn. 6 f.; im konkreten Fall abgelehnt, da die Stellplätze in der Sache für ein Nachbarvorhaben vorgehalten werden sollten. Vgl. BayVGH, B.v. 28.08.2009 – 1 CS 09.862 – BeckRS 2009, 43628. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 RdNr. 46. Soweit Kopp/Ramsauer als Beispiel für die Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes auch die Auflage zu einer Gaststättenerlaubnis bringen, bestimmte unerlässliche bauliche Veränderungen noch vorzunehmen, gehen sie zutreffend davon aus, dass im Gaststättenrecht neben Auflagen nach Art. 36 Abs. 1 Alternative 1 BayVwVfG in Verb. mit § 5 GastG auch noch Auflagen nach Art. 36 Abs. 1 Alternative 2 BayVwVfG zulässig sind (vgl. § 4 Nr. 2 und 2a GastG sowie Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 RdNr. 12; siehe auch unten § 19 RdNr. 93). Vgl. BVerwG, B.v. 29.3.2022 – 4 C 4.20 – BVerwGE 175, 184 = NVwZ 2022, 1798/1799. Die Sondernutzungserlaubnis ist ein begünstigender Ermessensverwaltungsakt (so BayVGH vom 22.06.2010 BayVBl 2011, 176; vom 27.09.2010 BayVBl 2011, 729; vom 25.11.2010 BayVBl 2011, 476; vom 03.11.2011 BayVBl 2012, 147). Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 RdNr. 54. Vgl. auch § 12 Abs. 1 BImSchG, wonach die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden kann. BVerwG vom 26.01.1990 NVwZ 1990, 855/856 = BayVBl 1991, 251. Siehe dazu unter § 19 RdNrn. 90 und 93. BayVGH vom 19.01.2017 BayVBl 2017, 747. Danach bedarf es, wenn in einem Verwaltungsakt ausdrücklich zwischen Auflage und Bedingung unterschieden wird, gewichtiger Gründe, wenn entgegen der Bezeichnung eine Bedingung als Auflage gewertet werden soll. Siehe dazu die Anmerkung von Jäde zum Beschluss des BayVGH vom 24.07.2014 BayVBl 2015, 95.