Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 19 Bescheide im erstinstanzlichen Verfahren II. Die Bescheidsformel (der Tenor) 2. Die Zusammensetzung des Tenors im Einzelnen 2.3 Sonstige Entscheidungen 2.3.2 Inhalts- und Nebenbestimmungen 2.3.2.2 Die einzelnen Nebenbestimmungen

2.3.2.2.2Bedingung

Das ist eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG123). Unter den Begriff des Ereignisses fallen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts123a nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse. Für ein Ereignis ist im allgemeinen Sprachgebrauch kennzeichnend, dass es erlebt, gehört, gesehen, mit anderen Worten durch Wahrnehmung erfasst werden kann. Dass es sich bei dem Ereignis um einen empirisch nachprüfbaren Vorgang handeln muss, legt auch der sprachliche Zusammenhang zum „Eintritt“ des Ereignisses nahe, der den Zeitpunkt bestimmt, ab dem der Verwaltungsakt einen anderen Regelungsgehalt erhält. Da das künftige ungewisse Ereignis kraft Gesetzes ohne weiteren Zwischenschritt einen Rechtsverlust oder Rechtsgewinn herbeiführt, muss sein Eintritt auch aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten – für den Adressaten des Bescheides, für die Behörde und gegebenenfalls für Dritte – gleichermaßen ohne Weiteres erfassbar sein. Das ist bei äußeren, zur allgemeinen Erfahrungswelt gehörenden Tatsachen der Fall, nicht hingegen bei nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörenden Vorstellungen123b. Das Ereignis kann auch vom Willen des Betroffenen abhängen (sog. unechte Bedingung oder Potestativbedingung).

123

Vgl. auch § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X und § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO.

123a

BVerwG vom 16.06.2015 BVerwGE 152, 211 RdNr. 12 und vom 15.03.2017 Az. 10 C 1.16 RdNr. 12 GewArch 2017, 351.

123b

So BVerwG vom 16.06.2015 und vom 15.03.2017 a.a.O. Siehe auch Gass, Kein Eintritt einer auflösenden Bedingung bei Neubewertung eines Sachverhalts, apf 2015, 338.

124

Vgl. Forsthoff S. 214.

125

Vgl. Nr. 47.4 der IMBek betr. Vollzug des LStVG vom 08.08.1986 (MABl. S. 361), zuletzt geändert durch IMBek vom 05.05.2015 (AllMBl. S. 271).

126

Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 RdNr. 19.

127

Siehe oben § 19 RdNr. 86a Beispiel Nr. 1.

127a

Siehe oben § 19 RdNr. 86a.

127b

Siehe oben § 19 RdNr. 86a Beispiel Nr. 2.

127c

Siehe dazu das Bescheidmuster unten in § 22 RdNr. 25c.

127d

Vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Aufl. 1994, § 47 RdNr. 5 = S. 666; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 RdNr. 34: „Die Bedingung suspendiert, zwingt jedoch nicht, die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht.“

128

Vgl. unten § 19 RdNrn. 103b ff.

129

Vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 42 RdNr. 51; Weyreuther, Über „Baubedingungen“, DVBl 1969, 232/234; Assfalg, Sind Auflagen und Bedingungen behördlicher Erlaubnisse selbstständig anfechtbar? Der Betriebs-Berater 1967, 190/191. Vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 RdNr. 34.

130

Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 RdNr. 34.