Das ist eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG123). Unter den Begriff des Ereignisses fallen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts123a nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse. Für ein Ereignis ist im allgemeinen Sprachgebrauch kennzeichnend, dass es erlebt, gehört, gesehen, mit anderen Worten durch Wahrnehmung erfasst werden kann. Dass es sich bei dem Ereignis um einen empirisch nachprüfbaren Vorgang handeln muss, legt auch der sprachliche Zusammenhang zum „Eintritt“ des Ereignisses nahe, der den Zeitpunkt bestimmt, ab dem der Verwaltungsakt einen anderen Regelungsgehalt erhält. Da das künftige ungewisse Ereignis kraft Gesetzes ohne weiteren Zwischenschritt einen Rechtsverlust oder Rechtsgewinn herbeiführt, muss sein Eintritt auch aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten – für den Adressaten des Bescheides, für die Behörde und gegebenenfalls für Dritte – gleichermaßen ohne Weiteres erfassbar sein. Das ist bei äußeren, zur allgemeinen Erfahrungswelt gehörenden Tatsachen der Fall, nicht hingegen bei nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörenden Vorstellungen123b. Das Ereignis kann auch vom Willen des Betroffenen abhängen (sog. unechte Bedingung oder Potestativbedingung).
123 Vgl. auch § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X und § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO. BVerwG vom 16.06.2015 BVerwGE 152, 211 RdNr. 12 und vom 15.03.2017 Az. 10 C 1.16 RdNr. 12 GewArch 2017, 351. So BVerwG vom 16.06.2015 und vom 15.03.2017 a.a.O. Siehe auch Gass, Kein Eintritt einer auflösenden Bedingung bei Neubewertung eines Sachverhalts, apf 2015, 338. Vgl. Forsthoff S. 214. Vgl. Nr. 47.4 der IMBek betr. Vollzug des LStVG vom 08.08.1986 (MABl. S. 361), zuletzt geändert durch IMBek vom 05.05.2015 (AllMBl. S. 271). Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 RdNr. 19. Siehe oben § 19 RdNr. 86a Beispiel Nr. 1. Siehe oben § 19 RdNr. 86a. Siehe oben § 19 RdNr. 86a Beispiel Nr. 2. Siehe dazu das Bescheidmuster unten in § 22 RdNr. 25c. Vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Aufl. 1994, § 47 RdNr. 5 = S. 666; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 RdNr. 34: „Die Bedingung suspendiert, zwingt jedoch nicht, die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht.“ Vgl. unten § 19 RdNrn. 103b ff. Vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 42 RdNr. 51; Weyreuther, Über „Baubedingungen“, DVBl 1969, 232/234; Assfalg, Sind Auflagen und Bedingungen behördlicher Erlaubnisse selbstständig anfechtbar? Der Betriebs-Berater 1967, 190/191. Vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 RdNr. 34. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 36 RdNr. 34.