Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 19 Bescheide im erstinstanzlichen Verfahren II. Die Bescheidsformel (der Tenor) 2. Die Zusammensetzung des Tenors im Einzelnen 2.3 Sonstige Entscheidungen 2.3.5 Anordnung der sofortigen Vollziehung

2.3.5.6Bedeutung der Vollziehbarkeitsanordnung für die Vollstreckung

Verwaltungsakte, die zur Leistung von Geld oder zu einem sonstigen Handeln, zu einem Dulden oder zu einem Unterlassen verpflichten oder zu einer unmittelbar kraft einer Rechtsnorm bestehenden solchen Pflicht anhalten, können nur dann vollstreckt werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist, es sei denn, dass sie bereits unanfechtbar sind oder ein förmlicher Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO oder § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 18, 19 Abs. 1 VwZVG, § 5 Abs. 1 VwVG in Verb. mit § 251 Abs. 1 AO, § 6 Abs. 1 VwVG).

197

Vgl. oben § 18 RdNr. 171; Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Art. 19 VwZVG Erl. 9. Danach ist Art. 19 Abs. 2 VwZVG Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Verschulden ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht Voraussetzung, doch werden sich bei unverschuldeter Verzögerung Vollstreckungsmaßnahmen i.d.R. verbieten.

198

So BayVGH vom 04.11.1975 BayVBl 1976, 115.

198a

Vgl. oben § 18 RdNr. 172a und vor allem RdNr. 194a.