Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 19 Bescheide im erstinstanzlichen Verfahren II. Die Bescheidsformel (der Tenor) 2. Die Zusammensetzung des Tenors im Einzelnen 2.3 Sonstige Entscheidungen 2.3.5 Anordnung der sofortigen Vollziehung

2.3.5.8Bedeutung der Vollziehbarkeitsanordnung für die Ahndung mit Strafe oder Geldbuße

Nach Art. 4 Abs. 2 LStVG können Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Verwaltungsbehörden für den Einzelfall nach Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße nur geahndet werden, wenn die Anordnung nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann (also bestandskräftig ist) oder ihre Vollziehung angeordnet ist (nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Ist eine der beiden alternativ aufgezählten Voraussetzungen erfüllt, spricht man von einer „vollziehbaren Anordnung“198d.

198d

Siehe oben § 18 RdNr. 171a.

198e

Siehe oben § 19 RdNr. 124a.