Nach Art. 4 Abs. 2 LStVG können Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Verwaltungsbehörden für den Einzelfall nach Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße nur geahndet werden, wenn die Anordnung nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann (also bestandskräftig ist) oder ihre Vollziehung angeordnet ist (nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Ist eine der beiden alternativ aufgezählten Voraussetzungen erfüllt, spricht man von einer „vollziehbaren Anordnung“198d.
198d Siehe oben § 18 RdNr. 171a. Siehe oben § 19 RdNr. 124a.