Die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes kann auch nachträglich in einem besonderen Bescheid angeordnet werden199. Eine solche Anordnung wirkt nach ganz h. M. nur für die Zukunft199a. Daraus folgt,
199 Vgl. BayVGH vom 04.06.1974 BayVBl 1975, 79, wonach die Behörde auch dann noch die sofortige Vollziehbarkeit einer Baubeseitigungsanordnung anordnen kann, wenn sie zuvor den Ausgang eines Rechtsstreits über die Genehmigungsfähigkeit des Bauwerks abgewartet hat. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 RdNr. 105; Hoppe in Eyermann, VwGO, § 80 RdNr. 59; Hilg, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2016, S. 281. Zum Begriff des Dauerverwaltungsaktes siehe oben § 19 RdNr. 61a. Siehe dazu das Muster unten in § 22 RdNr. 19. Zum Begriff der Dauerordnungswidrigkeit siehe Wieser, OWiG, Stand Januar 2016, § 20 Erl. 2.2. Vgl. VGH BW vom 24.01.1991 NVwZ-RR 1992, 348; Kopp/Schenke, VwGO, § 80 RdNr. 81. Vgl. dazu BVerfG vom 01.10.2008 BayVBl 2009, 398. Zur Kostenentscheidung siehe Art. 3 Abs. 1 Nr. 14 KG.