Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 19 Bescheide im erstinstanzlichen Verfahren II. Die Bescheidsformel (der Tenor) 2. Die Zusammensetzung des Tenors im Einzelnen 2.3 Sonstige Entscheidungen 2.3.5 Anordnung der sofortigen Vollziehung

2.3.5.11Rechtsbehelfe

Eine Vollziehbarkeitsanordnung kann mit Widerspruch und/oder Klage weder angefochten noch erstritten werden, weil der Rechtsschutz in § 80 Abs. 4, 5, § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 VwGO sondergesetzlich geregelt ist. Hiernach kann der durch eine Vollziehbarkeitsanordnung Belastete bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung und beim Verwaltungsgericht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines förmlichen Rechtsbehelfs beantragen. Derjenige, der – bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung – eine ihn begünstigende Vollziehbarkeitsanordnung erstrebt, kann deren Erlass bei der Behörde beantragen oder das Gericht bitten, die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anzuordnen. Aus § 80 Abs. 6 VwGO ergibt sich im Umkehrschluss, dass der Betroffene in allen nicht von dieser Vorschrift erfassten Fällen frei wählen kann, ob er sich an die Behörde oder das Gericht wenden will. Nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO kann der Betroffene die Herstellung der aufschiebenden Wirkung schon vor Erhebung der Anfechtungsklage beantragen. In Ländern mit obligatorischem Widerspruchsverfahren ist umstritten, ob der Betroffene vor der Antragstellung bei Gericht zumindest Widerspruch gegen den ihn belastenden Verwaltungsakt eingelegt haben muss. In Bayern ist dieser Streit durch Art. 12 AGVwGO gegenstandslos geworden. Denn entweder findet ein Widerspruchsverfahren gar nicht statt (Art. 12 Abs. 2 AGVwGO), oder der Betroffene kann zwischen Widerspruch und Klage wählen (Art. 12 Abs. 1 AGVwGO) und braucht sich daher nicht darauf verweisen zu lassen, dass er vor der Antragstellung bei Gericht erst bei der Behörde Widerspruch einlegen müsse203b.

203b

Vgl. Hilg, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2016, S. 286 und 335 (Antwort zu Kontrollfrage 41).