Fordert die Behörde jemanden durch Verwaltungsakt auf, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, wird diese Aufforderung im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe wirksam (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Die Handlungspflicht beginnt also grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Grundverwaltungsaktes und ausnahmsweise später, wenn die Behörde sie mittels Bestimmung einer entsprechenden Bescheidsfrist (die sich insbesondere aus einer im Grundverwaltungsakt enthaltenen Befristung oder aufschiebenden Bedingung ergeben kann, Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BayVwVfG) erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Bekanntgabe beginnen lässt (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Für die Tenorierung eines zur Vornahme einer Handlung auffordernden Bescheides ergibt sich daraus, dass in der Hauptsacheentscheidung des Tenors grundsätzlich keine den Pflichtbeginn hinausschiebende Bescheidsfrist zu bestimmen ist; die Handlungspflicht beginnt dann eben im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides.
205a Vgl. oben § 18 RdNr. 187f. Vgl. Heckner, Die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse, APF 1985, 1/9. Vgl. oben § 18 RdNr. 187g. Vgl. das Bescheidsmuster unten in § 22 RdNr. 26. Siehe oben § 19 RdNr. 129. HessVGH vom 26.09.1996 NVwZ-RR 1998, 76. Ein weiteres (Fehl-)Beispiel ist in der Lösungsanleitung zur 2. Aufgabe der HföD-Zwischenprüfung 2015 zu finden, abgedruckt in apf 2018, BY 73/74. Siehe dazu aber auch die dortige Fußnote 1. Dazu ausführlich oben § 18 RdNrn. 188b ff. Man könnte diese Tenorierung so verstehen, dass im Grundverwaltungsakt eine Bescheidsfrist in Form einer Befolgungsfrist bestimmt wird und daneben in der Zwangsmittelandrohung eine ebenso lange Erfüllungsfrist. Es stellt sich dann die Frage, wie sich eine fehlerhafte Fristbestimmung auf den Grundverwaltungsakt einerseits und die Zwangsmittelandrohung andererseits auswirkt. Vgl die Bescheidsmuster unten in § 22 RdNr. 18 und in § 25 RdNr. 1. Vgl. Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand November 2011, Art. 36 VwZVG, Anm. II.2.a. Zu unbestimmt ist die Formulierung „unverzüglich“, da nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen wäre („schuldhaft“) und das Ende der Frist damit vom Betroffenen abhängen würde (BayVGH, U.v. 24.09.1985 – 20 B 85 A.17 – BayVBl 1986, 176/178). Unklar insoweit die Formulierung bei BayVGH, B. v 15.6.2000 – 4 B 98.775 – NJW 2000, 3297/3298. Folgt man der zweiten Meinung und beherzigt man die Trennung von Bescheidfrist (aufschiebende Bedingung der Verpflichtung) und Erfüllungsfrist (Frist, innerhalb der trotz eines Verstoßes noch keine Zwangsmittel zur Anwendung gelangen), müsste der Zusatz im zweiten Fall „ab sofort“ streng genommen erst in die Zwangsmittelandrohung aufgenommen werden. Vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2013 – 22 CS 13.590 – juris Rn. 14 ff. m. w. N. Vgl. oben § 18 RdNr. 205j und 205k. Vgl. Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand November 2019, Art. 18 VwZVG RdNr. 2. Dazu ausführlich BayVGH vom 15.03.2006 BayVBl 2006, 635.