Die Erhebung von Verwaltungskosten im Allgemeinen und die Kostenentscheidung im Besonderen sind bereits an anderer Stelle218 ausführlich behandelt worden; es wird hierauf verwiesen. Im Folgenden werden hauptsächlich Formulierungsfragen erörtert.
218 Siehe oben § 18 RdNrn. 220 ff.