Nach Art. 31 Abs. 2 VwZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15 und höchstens 50.000 Euro. Es soll das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen.
332 Vgl. BVerwG vom 02.07.1992 BVerwGE 90, 275/278; vom 22.11.2001 BayVBl 2002, 607. Aufgabe 9 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2001/1, Teil II, abgedruckt in BayVBl 2006, 740/742. BayVBl 2006, 772/775. Vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Sadler, VwVG und VwZG, § 11 VwVG RdNrn. 20 ff., und Engelhardt/App, VwVG und VwZG, § 11 VwVG Anm. 4.