Rechtsbehelfsbelehrung ist die schriftliche oder elektronische Belehrung der Beteiligten darüber,
335a BVerwG vom 27.02.1976 BVerwGE 50, 248 = BayVBl 1976, 568; vom 13.12.1978 BVerwGE 57, 188/190; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, § 58 RdNr. 10. Ein auf Unkenntnis beruhender Formverstoß und eine sich daraus ergebende Fristversäumung rechtfertigen ausnahmslos die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. So auch Pietzner/Ronellenfitsch, § 48 RdNr. 2.