Erlässt die Behörde einen Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung und gibt sie diesen auch dem Dritten bekannt (vgl. Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BayVwVfG), so muss sie – wie auch immer – sicherstellen, dass der Dritte eine dem Verwaltungsakt beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung auch als an sich gerichtet ansieht341b; andernfalls steht dem Dritten die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zur Verfügung. Hat die Behörde einen Bescheid und die diesem beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung im persönlichen Stil abgefasst und übersendet sie einem Drittbetroffenen einen solchen Bescheid in Ausfertigung, so wird der Dritte die Rechtsbehelfsbelehrung nicht als auch an sich gerichtet ansehen können. Anders ist es, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung im unpersönlichen Stil abgefasst ist. Wird nämlich bei einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung in einer ihm beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung abstrakt darüber belehrt, dass gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werden kann, bezieht sich die Rechtsbehelfsbelehrung ohne Weiteres auch auf einen potenziell Drittbetroffenen und setzt, wenn ihm der Verwaltungsakt bekannt gegeben wird, ihm gegenüber die Widerspruchs- oder Klagefrist in Lauf341c. Es ist daher ratsam, Bescheiden mit drittbelastender Wirkung immer eine Rechtsbehelfsbelehrung im unpersönlichen Stil beizufügen, also auch dann, wenn der übrige Text des Bescheides im persönlichen Stil gehalten ist341d. Das Problem, ob Verwaltungsakte auf den in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AGVwGO genannten Rechtsgebieten mit unterschiedlichen Rechtsbehelfsbelehrungen für die Erstbetroffenen einerseits und Drittbetroffene andererseits zu versehen sind, wird an einer anderen Stelle dieses Werkes behandelt341e.
341b Vgl. unten § 19 RdNrn. 271e ff.; BVerwG vom 07.07.2008 NVwZ 2009, 291; OVG NRW vom 19.01.2000 NVwZ-RR 2000, 556; Pleiner, Richtige und vollständige Rechtsbehelfsbelehrung eines Verwaltungsaktes – unzureichend bei Drittbekanntgabe? NVwZ 2014, 776. So BVerwG vom 11.03.2010 NJW 2010, 1686 = BayVBl 2010, 443. Vgl. Vahle, DVP 2010, 522/524. Siehe unten § 19 RdNr. 250a.